Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Struck Audio Promotion

1. Geltung der Bedingungen:
1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Angebot:
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, die unsere Preislisten, Prospekte u. a. Drucksachen enthalten, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

2.3 Das Eigentum- und Urheberrecht an allen zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen, Pläne, Kataloge, Kostenanschläge, Berechnungen und Muster behalten wir uns ausdrücklich vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten weder im Original noch in anderer Form zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzugeben.

3. Preise:
3.1 Alle Preise verstehen sich ab Lager Paderborn oder - bei Direktversand - ab deutsche Grenze zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer; ausschließlich Fracht, Verpackung und Versicherung.

4. Liefer- und Leistungszeit:
4.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

4.2 Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbe­lieferung. Sie beginnen mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung und verlängern sich unbeschadet unserer Rechte bei Kundenverzug um die Zeit, die der Kunde im Verzug ist. Teillieferungen sind zulässig.

4.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei unserem Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.4 Im übrigen kommen wir erst dann in Verzug, wenn uns der Käufer schriftlich eine Nachfrist von mindestens zwei Monaten gesetzt hat. Im Falle des Verzuges hat der Käufer einen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzuges. Insgesamt jedoch höchstens bis zu 3 % des Rech­nungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung. Darüber hinaus­gehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeglicher Art, sind ausgeschlossen.

5. Versand und Gefahrübergang:
5.1 Der Versand erfolgt nach unserer Wahl auf Gefahr des Käufers.

5.2 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den transportausführende Person übergeben worden ist oder - zwecks Versendung unser Lager - bei Direktversand den deutschen Einfuhrhafen verlassen hat.

5.3 Wird der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich gemacht geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Käufer auf diesen über.

5.4 Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden oder Verlust erfolgt auf Kostendes Käufers.

6. Gewährleistung und Haftung:
6.1 Wir gewährleisten, dass unsere Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind; die Gewährleistungsfrist beträgt für mechanische Teile der Produkte sechs Monate, für elektronische Teile 90 Tage ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (Ziff. 5).

6.2 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterial verwendet, das nicht den Originalspezifikationen entspricht, entfällt jede Gewährleistung.

6.3 Der Käufer hat uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Produkts schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Eine Zurückbehaltung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

6.4 Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, können wir nach unserer Wahl verlangen, dass a) das schadhafte Teil bzw. Gerät mit vorausbezahlter Fracht zur Reparatur und anschließender Rücksendung an uns geschickt wird;
b) der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereit hält und von uns ein Servicetechniker zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Käufer verlangt, dass die Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu bezahlen sind.

6.5 Durch die Instandsetzung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungspflicht nicht verlängert.

7. Abnahmeverzug:
7.1 Verweigert der Käufer die Abnahme der bestellten Ware oder erklärt er vor Lieferung ausdrücklich, nicht abnehmen zu wollen, so sind wir berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dabei hat der Käufer den gesamten Schaden, einschließlich Transportkosten, zu ersetzen. In diesem Fall können wir unseren Schaden nachweisen oder - ohne Nachweis - pauschal 25 % des Nettopreises der nicht abgenommenen Lieferung zuzüglich der baren Auslagen als Schadenersatz fordern.

7.2 Im übrigen bleibt uns, wie etwa bei Sonderanfertigungen, die Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens vorbehalten.

8. Rücksendungen:
8.1 Falls wir einer Rücknahme von neuwertigen Geräten ausdrücklich zugestimmt haben, müssen wir 15 % vom Warenwert als Kosten für das Auspacken, Prüfen und Neuverpacken zum Schutz des nächsten Käufers berechnen. Geräte in spezieller Ausführung können nicht zurückgenommen werden.

9. Zahlung:
9.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen per Nachnahme ohne Abzug zahlbar.

9.2 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

9.3 Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

9.4 Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden uns andere Umstände bekannt, die die. Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu ver­langen.

9.5 Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich zustimmen oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.

10. Eigentumsvorbehalt:
10.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger oder künftiger Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund sie herrühren, unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, für den gezogenen Saldo bestehen.

10.2 Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsver­kehr verfügen, sie insbesondere nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Der Käufer darf die gelieferte Ware seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, sofern dies im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr möglich ist. Er hat sie ordnungsgemäß gegen Verlust und Beschädigung zu versichern und tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen schon jetzt hiermit an uns ab. Für den Fall des Weiterverkaufs tritt der Käufer hiermit bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Ansprüche gegen seine Kunden in voller Höhe mit allen Nebenrechten im voraus zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung an uns ab.

10.3 Verarbeitet der Käufer die von uns gelieferte Ware, so räumt er uns hiermit das Miteigentum an den Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zum Wert des Erzeugnisses ein. Gleiches gilt auch im Falle der Verbindung oder Vermischung. Der Käufer ist für die Einzelheiten der Verarbeitung nachweispflichtig. Der Käufer verpflichtet sich, dieses Miteigentumsrecht für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten. Die Abtretung beschränkt sich hier auf den Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil entspricht.

10.4 Wir sind berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, werden dies jedoch solange nicht tun, als der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Käufer ist auf unser Verlangen jedoch verpflichtet die Abtretung seinen Kunden anzuzeigen und uns alle zur Geltungmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu geben, insbesondere zu diesem Zweck auch die Einsichtnahme in seine Bücher und Rechnungen zu gestatten.

10.5 Übersteigen die vom Käufer gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Aufforderung des Käufers insoweit zur Freigabe oder Rückübertragung voll gezahlter Lieferungen nach unserer Wahl ver­pflichet.

10.6 Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, endet mit seiner Zahlungseinstellung oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens beantragt wird. Vor jeder Pfändung oder sonstiger Einwirkung Dritter auf unsere Vorbehaltsware muss uns der Käufer sofort Mitteilung zukommen lassen und uns zur Wahrung unserer Rechte jede Hilfe leisten, insbesondere den pfändenden Gläubiger benennen.

10.7 Die Geltungmachung des Eigentumvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

11. Schutz- oder Urheberrechte:
11.1 Von uns zur Verfügung gestellte Hard- oder Software-Programme und dazugehörige Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des Käufers im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz bestimmt, und zwar ausschließlich auf von uns gelieferten Produkten. Der Käufer darf diese Programme und Dokumentationen ohne unsere schriftliche Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen, auch nicht bei Weiterveräußerung unserer Hardware. Kopien dürfen - ohne Übernahme von Kosten oder Haftung durch uns - lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Sofern Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerktragen, ist dieser vom Kunden auch auf Kopien anzubringen.

12. Export:
12.1 Der Export unserer Waren in Nicht-EG-Länder bedarf unserer schriftlichen Einwilligung, unabhängig davon, dass der Käufer für das Einholen jeglicher behördlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat.

13. Erfüllungsort - Gerichtsstand:
13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich im Zusammenhang mit unseren Lieferungen ergebenen Verbindlichkeiten ist Paderborn. Der Gerichtsstand Paderborn gilt auch für Ansprüche im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess sowie im Mahnverfahren. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Ge­richtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch nach eigener Wahl berechtigt, den Käufer auch an jedem anderen für ihn begründeten Gerichtsstand zu verklagen. Zwischen den Parteien wird ausschließlich das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.

14. Teilunwirksamkeit:
14.1 Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt diejenige rechtlich zulässige Regelung oder Handhabung, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck entspricht oder am nächsten kommt.

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